Norm-Informationen:
- Ö-Normen A
- Ö-Normen B
- Gruppe B 1xxx
- Gruppe B 2xxx
- Gruppe B 3xxx
- Gruppe B 4xxx
- Gruppe B 5xxx
- Gruppe B 501xxx
- Gruppe B 502xxx
- Gruppe B 503xxx
- Gruppe B 507xxx
- Gruppe B 510xxx
- Gruppe B 511xxx
- Gruppe B 514xxx
- Gruppe B 515xxx
- Gruppe B 516xxx
- Gruppe B 517xxx
- Gruppe B 519xxx
- Gruppe B 523xxx
- Gruppe B 525xxx
- Gruppe B 530xxx
- Gruppe B 531xxx
- Gruppe B 532xxx
- Gruppe B 533xxx
- Gruppe B 534xxx
- Gruppe B 535xxx
- Gruppe B 537xxx
- Gruppe B 541xxx
- Gruppe B 543xxx
- Gruppe B 564xxx
- Gruppe B 6xxx
- Gruppe B 8xxx
- Gruppe B 9xxx
- Ö-Normen C
- Ö-Normen D
- Ö-Normen E
- Ö-Normen F
- Ö-Normen G
- Ö-Normen H
- Ö-Normen I
- Ö-Normen K
- Ö-Normen L
- Ö-Normen M
- Ö-Normen O
- Ö-Normen S
- Ö-Normen T
- Ö-Normen V
- Ö-Normen Z
Datenbanken:
Veraltete Normen:
Klassifikation:
DC*N-E
Preisgruppe:
Preisgruppe 7
Bezeichnung:
Sensorische und chemische Anforderungen und Prüfung von Werkstoffen im Trinkwasserbereich - Teil 2: Zementgebundene Werkstoffe
zitierte Normen:
ÖNORM B 5014-2 (2017 01 01)
ersetzte Normen:
identische Norm:
Registriert als:
Autor:
Komitee 140 Wasserqualität
Referenz:
übersetzt in:
de
english text:
Sensory and chemical requirements and testing of materials in contact with drinking water - Part 2: Cementitous materials
Description:
Dieser Teil der ÖNORM ist auf organische Werkstoffe bzw. aus diesen Werkstoffen hergestellte Anlagenteile, soweit sie in der Trinkwasserversorgung von der Gewinnungsanlage bis zur Entnahmestelle beim Verbrau-cher (Zapfstelle) mit Trinkwasser und Warmwasser in Berührung kommen, anzuwenden. Organische Werkstoffe haben sich für den Bau und Betrieb von Anlagen im Trinkwasserbereich hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften und trinkwasser-hygienischen Unbedenklichkeit bewährt. Deshalb benötigen sie, soweit sie die Anforderungen dieser ÖNORM erfüllen, keine zusätzliche toxikologische Beurteilung. Es dürfen nur Werkstoffe (zB Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe) eingesetzt werden, die nach Vorlage vollständiger Rezepturen von einer hierfür gemäß §§ 65, 72 oder 73 LMSVG zulässigen Stelle nach den in Österreich für Materialien und Gegenstände im Sinne des LMSVG geltenden einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen als zulässig bewertet wurden. Aussagen über das technische Verhalten sowie über die Beständigkeit der Werkstoffe bei Kontakt mit Trinkwasser oder andere Wässer, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln können aufgrund dieser ÖNORM nicht getroffen werden. In diese ÖNORM wurde die Änderung B 5014-1:2000/A:2007 und die Berichtigung B 5014-1:2000/AC1:2001 eingearbeitet. Die wesentlichen Änderungen betreffen Abschnitt 1 (3. Absatz wurde ersetzt), Abschnitt 2 (LMG 1975 wurde ersetzt) und Abschnitt 6.8.3 (Formel wurde aktualisiert). Diese ÖNORM enthält die hygienischen Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch. Dieser Teil der ÖNORM ist auf organische Werkstoffe bzw. aus diesen Werkstoffen hergestellte Anlagenteile, soweit sie mit Trinkwasser, Warmwasser und Heißwasser in Berührung kommen, anzuwenden.
francoise:
Exigences sensorielles et chimiques et examen des matériaux en contact avec de l'eau potable - Part 2: Cementitous materials